Mietvertrag

Mit der Annahme des Parktickets und Öffnen der Schranke, im Falle eines Transponders oder Parken mit EC-Karte mit Öffnen der Schranke durch den Transponder bzw. durch Einstecken der EC-Karte, kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz in der Parkierungsanlage besteht nicht. Weder Bewachung, Verwahrung noch Überwachung, Videoüberwachung stellt keine Obhuts- oder Haftungsübernahme dar.  sind Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjekts erfolgt auf eigene Gefahr. Die zuständige Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten (bspw. Videoüberwachung) im Sinne des BDSG und der DSGVO ist IPEM Betreibsgesellschaft mbH, Charlotte-Bamberg-Str.4, 35578 Wetzlar.

Mietpreis und Einstelldauer

  1. Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Preisliste.
  2. Nach dem Bezahlvorgang hat sich der Mieter unverzüglich zu seinem Kfz zu begeben und die Parkeinrichtung zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger in der Parkeinrichtung auf als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.
  3. Das Kfz kann nur, während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden.
  4. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schrift­liche Sondervereinbarung getroffen wurde.
  5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz ein der Mietpreisliste entspre­chendes Entgelt zu. Zuvor fordert er den Mieter oder- wenn dieser ihm nicht bekannt ist – den Halter des Kfz schriftlich unter angemessener Fristsetzung und unter Androhung der Räumung auf, das Kfz zu entfernen.
  6. Bei Verlust des Parktickets sind 20,– € zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist eine entsprechend kürzere oder der Vermieter eine entsprechend längere Einstelldauer nach.
  7. Bei Bezahlung/Parken mit EC- oder Kreditkarte erteilt der Mieter dem Vermieter unwiderruflich die Zustimmung zum Einzug im Lastschriftverfahren. Bei Rücklastschrift des Mietpreises ermäch­tigt der Mieter den Vermieter, seine Anschrift bei der Bank zu er­fragen. Zusätzlich zu den anfallenden Bankgebühren und -spesen wird eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 10, – € fällig.

Haftung des Vermieters

  1. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässig­keit beschränkt, soweit er nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für die Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten.
  2. Die IPEM nimmt nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG zu ihrem Nutzungsverhältnis Parkhaus teil (Streitbeilegungsverfahren).
  • Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter, sonstige Dritte oder Naturereignisse verursacht wurden.

Der Mieter ist verpflichtet einen Schaden unverzüglich, offensicht­liche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkhauses beim dienst­tuenden Personal anzuzeigen. Das gilt nicht, wenn die Mitteilung objektiv nicht

möglich oder nicht zumutbar ist. In diesem Fall hat die Anzeige binnen 14 Tagen nach dem Schadensfall in Textform gegenüber dem Vermieter zu erfolgen.

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitperson dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügt werden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses, sofern diese über den Gemeingebrauch des Parkhauses hinausgehen. Die Nutzung der für die Kunden installierten Ladesäulen erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mieter ist verpflichtet, das Ladekabel und die Ladestation vor jeder Nutzung einer Sichtprüfung zu unterziehen. Es dürfen nur für den Ladevorgang zugelassene Kabel verwendet werden.

Pfandrecht

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderun­gen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwer­tung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.

Benutzungsbestimmungen im Parkhaus

Jedes Kfz muss innerhalb einer gekennzeichneten Parkfläche abge­stellt werden und darf nicht behindern! Wird eine benachbarte Park­fläche eingeengt, ist auch für diese Parkflächen der Mietpreis zzgl. einer pauschalen Bearbeitungsgebühr von 2,50 € zu zahlen.

Es ist verboten:

  • zu rauchen und offenes Feuer zu verwenden;
  • das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten und deren Abstellung;
  • die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug; das Einstellen polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;
  • das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stell-platzmarkierungen wie bspw. vor Notausgängen, auf Behinderten­parkplätzen, auf Parkplätzen für Elektrofahrzeuge sowie auf als reser­viert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestim­mungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßen­verkehrsordnung entsprechend.
  • weitere Verbote: Lagerung von Gegenständen, ggf. Beschränkung des Gewichts der Fahrzeuge, Anbringung von Werbung

Abschleppen

Stellt der Mieter das Fahrzeug entgegen der vorgenannten Vorschriften ab, ist der Vermieter berechtigt, das Kfz auf Kosten des Mieters umzu­stellen und abzuschleppen.. Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr auf Kosten des Mieters aus dem Parkhaus zu entfernen.

Schlussbestimmung

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Sofern der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffent­lichen Rechts ist, ist Gerichtsstand Wetzlar.

Wetzlar, den 01.12.2020